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   FG München, 25.10.2016 - 2 K 191/14   

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https://dejure.org/2016,73559
FG München, 25.10.2016 - 2 K 191/14 (https://dejure.org/2016,73559)
FG München, Entscheidung vom 25.10.2016 - 2 K 191/14 (https://dejure.org/2016,73559)
FG München, Entscheidung vom 25. Oktober 2016 - 2 K 191/14 (https://dejure.org/2016,73559)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Antrag auf schlichte Änderung - Ermessensentscheidung

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (11)

  • BFH, 10.11.1998 - VIII R 6/96

    Krisenbestimmtes Darlehen eines GmbH-Gesellschafters

    Auszug aus FG München, 25.10.2016 - 2 K 191/14
    Zwar ist ein Verlust von mehr als der Hälfte des Stammkapitals ein wesentliches Indiz dafür, dass die Gesellschaft den zum Weiterbetrieb des Unternehmens benötigten Kreditbedarf zum Zeitpunkt der Darlehensgewährung nicht mehr ohne Finanzhilfe ihrer Gesellschafter hätte abdecken können (vgl. BFH-Urteil vom 10. November 1998 VIII R 6/96, BStBl II 1999, 348).

    Während sich die Anschaffungskosten der Beteiligung jedoch im Falle der Hingabe des Darlehens in der Krise nach dem Nennwert des Kredits bestimmen, kann bei einem stehengelassenen Darlehen grundsätzlich nur der Wert in dem Zeitpunkt angesetzt werden, in dem es der Gesellschafter mit Rücksicht auf das Gesellschaftsverhältnis nicht abzieht (vgl. BFH-Urteil vom 10. November 1998 VIII R 6/96, BStBl II 1999, 348).

    Zum Zeitpunkt der Abtretung der Darlehensforderung ist davon auszugehen, dass der gemeine Wert der Forderung oder auch ihr Teilwert (Wiederbeschaffungswert) dem tatsächlich erzielten Veräußerungspreis von 35.000 EUR entsprochen hat (vgl. BFH in BStBl II 1999, 348).

    Maßgebend sind die Liquidationswerte unter Einbeziehung sämtlicher stiller Reserven (vgl. BFH in BStBl II 1999, 348).

  • BFH, 13.07.1999 - VIII R 31/98

    Darlehensverluste bei wesentlicher Beteiligung

    Auszug aus FG München, 25.10.2016 - 2 K 191/14
    Nachträgliche Anschaffungskosten des Klägers auf seine Beteiligung sind nicht angefallen (vgl. BFH-Urteile vom 7. Dezember 2010 IX R 16/10, BFH/NV 2011, 778, und vom 13. Juli 1999 VIII R 31/98, BStBl II 1999, 724).

    Für das Vorliegen eines kapitalersetzendes Darlehens und eines Finanzplandarlehens sowie für den Zeitpunkt der Umqualifikation eines Darlehens liegt die Feststellungslast (objektive Beweislast) bei dem Gesellschafter, der den Darlehensverlust als nachträgliche Anschaffungskosten i. S. des § 17 EStG geltend macht (vgl. BFH-Urteil vom 13. Juli 1999 VIII R 31/98, BStBl II 1999, 724).

  • BFH, 05.02.2010 - VIII B 139/08

    Keine Wiederholung der Prüfungen des Einspruchsverfahrens bei Änderungsantrag

    Auszug aus FG München, 25.10.2016 - 2 K 191/14
    Da das Einspruchsverfahren grundsätzlich zu einer abschließenden Prüfung im Verwaltungsverfahren (vgl. § 348 Nr. 1 AO) führt, können jedoch Tat- und Rechtsfragen, über die in der Einspruchsentscheidung bereits entschieden worden ist, im Regelfall nicht in einem Änderungsverfahren nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO erneut geprüft werden (vgl. BFH-Beschluss vom 5. Februar 2010 VIII B 139/08, BFH/NV 2010, 831).

    bb) Im Streitfall sind die vom Kläger der GmbH gewährten Darlehen (vom 24. April 2006 über 50.000 EUR, vom 9. August 2006 über 100.000 EUR, vom 30. Oktober 2006 über 300 EUR und am 7. November 2006 über 58.000 EUR, vgl. BP-Akte, Bl. 20 ff.) weder in der Krise gewährt worden noch hat es sich um Finanzplandarlehen gehandelt (vgl. BFH in BFH/NV 2010, 831).

  • BFH, 07.12.2010 - IX R 16/10

    Finanzierungshilfen eines Gesellschafters zu Gunsten seiner GmbH und seiner

    Auszug aus FG München, 25.10.2016 - 2 K 191/14
    Nachträgliche Anschaffungskosten des Klägers auf seine Beteiligung sind nicht angefallen (vgl. BFH-Urteile vom 7. Dezember 2010 IX R 16/10, BFH/NV 2011, 778, und vom 13. Juli 1999 VIII R 31/98, BStBl II 1999, 724).

    Bei den Darlehensvereinbarungen mit dem Kläger ist zudem die Kündigung des Klägers als Gesellschafter nicht ausgeschlossen gewesen (vgl. BFH in BFH/NV 2011, 778, m.w.N.).

  • BFH, 04.11.1997 - VIII R 18/94

    Finanzplan-Darlehen bei wesentlicher Beteiligung

    Auszug aus FG München, 25.10.2016 - 2 K 191/14
    Solche von den Gesellschaftern gewährten "finanzplanmäßigen" Kredite zur Finanzierung des Unternehmenszwecks werden nach Gesellschaftsrecht den Einlagen gleichgestellt (vgl. BFH-Urteil vom 4. November 1997 VIII R 18/94, BStBl II 1999, 344).
  • BFH, 27.10.1993 - XI R 17/93

    Ein Antrag auf schlichte Änderung nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2a AO i. d. F. des

    Auszug aus FG München, 25.10.2016 - 2 K 191/14
    Bei Ablehnung eines Antrag auf schlichte Änderung kann Gegenstand eines dagegen gerichteten Klageverfahrens (vgl. BFH-Urteil vom 27. Oktober 1993 XI R 17/93, BStBl II 1994, 439) nur die Frage sein, ob die Finanzbehörde von dem in dieser Vorschrift eingeräumten Ermessen zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung sachgerecht Gebrauch gemacht hat, d.h. ob der schlichte Änderungsantrag bei Würdigung der Umstände des Einzelfalls ganz oder teilweise abgelehnt werden durfte.
  • BFH, 24.04.1997 - VIII R 16/94

    Darlehensausfall als nachträgliche Anschaffungskosten

    Auszug aus FG München, 25.10.2016 - 2 K 191/14
    Vielmehr kommt es insoweit auf die Liquidationswerte unter Einbeziehung der stillen Reserven an (vgl. BFH-Urteil vom 24. April 1997 VIII R 16/94, BStBl II 1999, 339, und BGH-Urteil vom 12. Juli 1999 II ZR 87/98, GmbHR 1999, 973).
  • BGH, 12.07.1999 - II ZR 87/98

    Begriff der Krise; Darlegungs- und Beweislast der Gesellschaft in einem

    Auszug aus FG München, 25.10.2016 - 2 K 191/14
    Vielmehr kommt es insoweit auf die Liquidationswerte unter Einbeziehung der stillen Reserven an (vgl. BFH-Urteil vom 24. April 1997 VIII R 16/94, BStBl II 1999, 339, und BGH-Urteil vom 12. Juli 1999 II ZR 87/98, GmbHR 1999, 973).
  • BFH, 24.04.1997 - VIII R 23/93

    Wesentliche Beteiligung an Kapitalgesellschaft

    Auszug aus FG München, 25.10.2016 - 2 K 191/14
    Ist eine Kapitalbindung nach Kapitalersatzrecht eingetreten, dann führt der Ausfall des Gesellschafters mit seinen Forderungen gegenüber der Gesellschaft auch dann zu nachträglichen Anschaffungskosten, wenn er anlässlich der Veräußerung der Geschäftsanteile teilweise auf seine Forderungen gegenüber der Gesellschaft verzichtet hat; es kommt deshalb für die Höhe der nachträglichen Anschaffungskosten nicht darauf an, welche Rechtsfolgen sich an einen solchen Verzicht knüpfen (vgl. BFH-Urteil vom 24. April 1997 VIII R 23/93, BStBl II 1999, 342).
  • FG Köln, 11.06.2008 - 4 K 3560/07

    Änderung eines bestandskräftigen Feststellungsbescheides aufgrund eines

    Auszug aus FG München, 25.10.2016 - 2 K 191/14
    Dabei ist es jedoch nicht ermessensfehlerhaft, wenn die Finanzbehörde einen Steuerpflichtigen, der sachliche Einwendungen gegen die Streitpunkte erhebt, über die in der Einspruchsentscheidung entschieden worden ist, auf seine in der Einspruchsentscheidung geäußerte Rechtsauffassung verweist (vgl. Urteil des Finanzgerichts Köln vom 11. Juni 2008 4 K 3560/07, EFG 2009, 1432, juris; Urteil des Finanzgerichts München vom 21. März 1995 1 K 3248/94, EFG 1995, 787, juris).
  • FG München, 21.03.1995 - 1 K 3248/94

    Rechtsberatungskosten und Notarkosten für einen Übertragungsvertrag und

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